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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten mit ihrer Erteilung die Konditionen der Preisliste, Für den Verlag sind davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers unverbindlich, wenn dieser nicht binnen einer Woche nach der Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht. 1. „Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbung Treibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. 2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. 5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. 7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. 9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. 10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. 11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. 12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. 13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 14. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Es werden nur Vollbelege geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie 17. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. 18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. 19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart, wobei die sachliche Zuständigkeit des für den Sitz des Verlages zuständigen Amtsgerichtes ohne Rücksicht auf den Streitwert vereinbart wird. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der bundesdeutschen Zivilprozessordnung verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages: a) Im Verhältnis zum Verlag trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Insertion der zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Durch die Erteilung des Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent insbesondere, die Kosten einer Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Den Auftraggeber trifft weiterhin insbesondere die Verpflichtung, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der mangelfreien und vertragsgemäßen Ausführung des Anzeigenauftrages - etwa wegen der Verletzung von Rechten Dritter - treffen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie die Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei, soweit diese Verstöße seine Ursache in der mangelfreien und vertragsgemäßen Ausführung des Anzeigenauftrages haben. Ist der Auftraggeber insbesondere wegen wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit seiner Anzeige abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen oder Anzeigeninhalte abgegeben oder ist die Unterlassungspflicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheit, so kann der Verlag schon aus diesem Grunde jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen oder Anzeigeninhalte entstandenen Schaden verweigern. b) Der Anzeigenkunde stellt den Verlag bei vom Anzeigenkunden gelieferten Vorlagen von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Verlag wegen des Inhalts oder Gestaltung der Anzeige geltend gemacht werden, insbesondere von Ansprüchen auf Zahlung von Schadenersatz, Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld sowie auf die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten. c) Der Auftraggeber hat den Abdruck seiner Anzeige sofort nach Erscheinen zu prüfen. Der Verlag lehnt Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz ab, wenn bei zu wiederholenden Aufnahmen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass der Auftraggeber eine Berichtigung vor Wiedergabe der nächsten Anzeige verlangt. d) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Satzspiegel um bis zu 3% größer als angegeben seinkann, ohne dass dieser einen Mangel der Anzeige darstellt. e) Im Falle gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Zeitung und somit der Anzeige infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz; für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen bzw. Beilagen wird ebenfalls kein Schadenersatz geleistet. f) Der Verlag behält sich das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungstellung vorzunehmen. g) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbung Treibenden an die Preislisten der Verlage zu halten. Die von den Verlagen gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. h) Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer einen 50%igen Anteil übersteigenden Kapitalbeteiligung erforderlich. i) Für Anzeigen in Sonderseiten, Sonderbeilagen und Kollektiven können vom Verlag abweichende Preise festgesetzt werden. j) Beilagenaufträge und Separatverteilungen können vom Verlag nur dann sachgerecht durchgeführt werden, wenn das Verteilgut ordnungsgemäß verpackt, abgezählt und mit den Stückzahlen pro Gebinde beschriftet, unbeschädigt und genau gefalzt ist sowie rechtzeitig an die betreffende Annahmestelle angeliefert wird. Bei der Abnahme von angelieferten Prospekten kann für deren Stückzahl im Voraus keine Garantie übernommen werden, weil ein sofortiges Auszählen unmöglich ist. Lieferscheine werden deshalb unter Vorbehalt unterschrieben. Fracht- und Zustellkosten, Rollgeld etc. gehen bei allen Aufträgen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Der Verlag behält sich vor, in die gleiche Ausgabe weitere Beilagen - auch branchengleiche - einzulegen. Der Verlag hat bei technischen Schwierigkeiten das Recht, den Beilagenauftrag auf verschiedene Termine aufzuteilen. Der Verlag verteilt die Beilagen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt, wobei bis zu 3 % Fehlzustellungen oder Verlust als verkehrsüblich gelten. k) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen als zu den Vertragszwecken verwendet. l) Der Verlag plant, die Print-Ausgabe als Faksimile in einem Internet-Archiv zu veröffentlichen. Der Verlag hat das Recht, Anzeigen des Auftraggebers aus technischen, grafischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen in diesem Faksimile nicht zu veröffentlichen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Rechte zukämen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die grafische Qualität der Anzeige in der Internet-Faksimile- Ausgabe von der Qualität der Original-Printausgabe stark abweichen kann. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Löschung der Anzeige im Rahmen der Internet-Faksimile-Ausgabe besteht nicht, es sei denn, dass sich der Auftraggeber gegenüber einem Dritten zur Unterlassung der Schaltung der Anzeige verpflichtet hat oder der Auftraggeber rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Anzeige im Rahmen der Faksimile-Ausgabe des Print-Archivs besteht nicht. Das Vorstehende gilt auch für den Fall der Veröffentlichung der Print-Tagesanzeigen auf CD-ROM oder anderen elektronischen Medien. Ebenso gilt das Vorstehende für sonstige, insbesondere auch gedruckte Faksimile-Ausgaben, die der Verlag veröffentlicht. m) Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung des Kunden von diesen technischen Angaben zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. Der Kunde hat digital übermittelte Druckunterlagen frei von sogenannten Computerviren und sonstigen Schadensquellen zu liefern. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können. n. Verschiedenes Sollte ein nicht wesentlicher Teil eines Vertrages unter diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen davon nicht berührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird. Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist Euskirchen Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung. Wir sind berechtigt, auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lautet die ladungsfähige Anschrift: Laudito GmbH Geschäftsführung: Claudia Kersten, Otto Kersten Registergericht: Amtsgericht Bonn
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